Kennzeichnungspflicht

Allergenkennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung

Seit dem 13. Dezember 2014 muss die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011, die so genannte Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), in den Mitgliedsstaaten der EU, und damit auch in Deutschland, umgesetzt werden. Dadurch werden die bisher geltenden Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnungsverordnungen zusammengeführt und abgelöst.

Im Mittelpunkt der Neuregelung steht die verpflichtende Kennzeichnung Allergien oder Unverträglichkeiten auslösender Stoffe auf nicht vorverpackten Lebensmitteln, sogenannter loser Ware. Betroffen von der neuen Kennzeichnungspflicht loser Waren sind somit alle Betriebe, die unverpackte Lebensmittel, an den Endverbraucher abgeben. Dazu zählen auch zubereitete Speisen. Aus diesem Grund müssen sich sowohl Caterer in Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben wie Schulen, Kitas, Seniorenheimen, Krankenhäusern aber auch Restaurants, Imbissbuden und Bäckereien mit der LMIV befassen und ihre Lebensmittel ab dem 13.12.2014 entsprechend kennzeichnen.

Der Grund für diese Neuregelung ist eine Verbesserung der Informationspolitik gegenüber dem Endverbraucher sowie ein verbesserter Gesundheitsschutz. So wird in der der EU-Verordnung erläutert (Erwägungsgrund 48), dass in den meisten Fällen allergische Reaktionen durch unverpackt angebotene Lebensmitteln ausgelöst werden. Allergische Reaktionen können zum anaphylaktischen Schock mit möglicher Todesfolge führen, weshalb durch diese Regelung auch bei loser Ware ein hohes Schutzniveau erreicht werden soll.

Da den Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht Freiheiten eingeräumt wurden, wird die Art und Weise der Kennzeichnung dieser Stoffe bei loser Ware in Deutschland seit 13. Juli 2017 in der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) geregelt.

Um möglichst alle Anbieter der Gemeinschaftsverpflegung zu berücksichtigen, sieht die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) verschiedene Möglichkeiten der Kennzeichnung unverpackter Ware vor. So kann die Kennzeichnung

  • auf einem Schild direkt auf dem oder in der Nähe des Lebensmittels,
  • direkt auf der Speise- und Getränkekarte oder in Preisverzeichnissen,
  • durch einen Aushang in der Verkaufsstätte,
  • durch sonstige schriftliche oder elektronische Information, die für den Endverbraucher spätestens bei der Abgabe des Lebensmittels unmittelbar und leicht zugänglich ist oder
  • durch mündliche Auskunft des Lebensmittelunternehmers oder eines Mitarbeiters vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels (hier muss zusätzlich eine schriftliche Dokumentation der verwendeten Zutaten zur möglichen Einsicht durch den Kunden oder der Kontrollbehörden vorliegen und es muss gut sichtbar auf die besondere Art der Auskunftsmöglichkeit hingewiesen werden) erfolgen.

In jedem Fall muss die Kennzeichnung für den Endverbraucher jeweils gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht sein.

Insgesamt werden im Anhang II der LMIV 14 zu kennzeichnende Stoffe und Erzeugnisse aufgeführt, die Allergien und Unverträglichen auslösen:

  1. Glutenhaltiges Getreide*, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
  2. Krebstiere*
  3. Eier*
  4. Fische*
  5. Erdnüsse*
  6. Sojabohnen*
  7. Milch (einschließlich Laktose)*
  8. Schalenfrüchte*, namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
  9. Sellerie*
  10. Senf*
  11. Sesamsamen*
  12. Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
  13. Lupinen*
  14. Weichtiere*

*und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Die in Anhang II der LMIV zu kennzeichnenden Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können sowie eine Auflistung von Lebensmitteln, die diese Stoffe enthalten, können Sie hier downloaden.