01. Februar 2023

Buffalowurm als Lebensmittelzutat

Mehlwuermer in der Pfanne | © pixabay

Bild: © pixabay

Viertes Insekt in der EU zugelassen

In vielen Teilen der Welt ist der Verzehr von Insekten alltäglich. Für die meisten Europäer sind frittierte Heuschrecken oder Mehlwürmer auf Schokolade aber nach wie vor gewöhnungsbedürftig. Inzwischen sind in der Europäischen Union vier Insekten als Lebensmittelzutat zugelassen. Nach Mehlwurm, Heuschrecke und Hausgrille folgte im Januar 2023 die Larve des Getreideschimmelkäfers, auch Buffalowurm genannt.

Essbare Insekten und insektenhaltige Produkte gelten als neuartige Lebensmittel, da sie bislang in der Europäischen Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Sie müssen nach den Regeln der Novel-Food-Verordnung gesundheitlich bewertet und zugelassen werden.

Bisher hat die Europäische Kommission die vier Insekten in unterschiedlicher Darreichungsform als Lebensmittel für den europäischen Markt zugelassen. Den Anfang machten im Juni 2021 die getrockneten Larven des Mehlkäfers (Tenebrio molitor). „Mehlwürmer“ dürfen inzwischen auch gefroren und in Pulverform als Zutat für verschiedene Lebensmittel wie Pasta und Backwaren verwendet werden. Anfang Dezember 2021 folgte die Wanderheuschrecke (Locusta migratoria) und im Februar 2022 die Hausgrille (Acheta domesticus) in getrockneter, gefrorener und pulvriger Form. Seit diesem Januar dürfen „Heimchen“, wie die Hausgrille auch genannt wird, ebenfalls als teilweise entfettetes Pulver von einem anderen Hersteller für verschiedenen Lebensmittel genutzt werden. Das vierte Insekt wurde Ende Januar 2023 zugelassen: Die Larve des Getreideschimmelkäfers (Alphitobius diaperinus), als „Buffalowurm“ bekannt, kommt gefroren oder getrocknet, als Pulver oder Paste in zahlreichen Produkten wie Frühstückszerealien und Fleischersatz zum Einsatz.

Allerdings müssen insektenbasierte Lebensmittel entsprechend gekennzeichnet sein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irregeführt werden. Auf der Zutatenliste wird der deutsche und lateinische Name des Insekts und die Darreichungsform angegeben – etwa „teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen)“.

Es ist bekannt, dass sehr wenige Menschen auf das Insekteneiweiß reagieren können. Das gilt vor allem bei bereits bestehenden Allergien gegen Krustentiere wie Garnelen und Hausstaubmilben. Außerdem können Allergene aus dem Futter, etwa das Klebereiweiß Gluten, in die Produkte gelangen. Daher müssen insektenhaltige Lebensmittel entsprechende Hinweise auf dem Etikett haben, wie andere Lebensmittel auch.

Noch sind Insekten als Lebensmittel in der EU eine sehr kleine Marktnische. Weitere Arten werden voraussichtlich aber folgen, da noch acht Anträge auf Marktzulassung vorliegen. Nach Einschätzung der Welternährungsorganisation (FAO) sind die Sechsbeiner eine sehr nahrhafte und gesunde Nahrungsquelle. Ein großer Vorteil gegenüber konventionellen Nutztieren ist ihre umweltschonende Erzeugung, da Insekten eine hohe Futterverwertungseffizienz haben, weniger Treibhausgasemissionen freisetzen und weniger Wasser und Ackerland verbrauchen.

Informationen zu essbaren Insekten, zu Risikobewertung, Kennzeichnung und lebensmittelrechtlichen Fragen gibt es hier: https://www.bzfe.de/lebensmittel/trendlebensmittel/insekten/

Weitere Informationen:

Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland, Beitrag: „Insekten in Lebensmitteln – die Fakten“

Europäische Kommission, Beitrag: „Approval of fourth insect as a Novel Food: Questions and answers“

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), EFSA Journal 2022;20(7):7325 (DOI: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7325)

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA): Gesundheitliche Bewertung des vierten Insekts – Larve des Getreideschimmelkäfers (Alphitobius diaperinus), auch Buffalowurm genannt.

Essbare Insekten auf dem Teller: https://www.bzfe.de/lebensmittel/trendlebensmittel/insekten/

Durchführungsverordnungen:

Mehlwurm
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R0882&qid=1674908411396&from=EN

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R0169&qid=1674908411396&from=EN

Wanderheuschrecke
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021R1975&qid=1674908602690&from=EN

Hausgrille
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R0188&qid=1674908271979&from=EN

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0005

Buffalo-Wurm
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R0058&qid=1674214371513

Quelle: BZfE-Newsletter Nr. 05 vom 1. Februar 2023