Schulverpflegung

Kennzeichnungspflicht in der Schulverpflegung

Die Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen gehört auf jeden Speisenplan. Hier finden Sie Tipps zur Umsetzung.

© fotohansel - Fotolia.com
© fotohansel - Fotolia.com

Lesen Sie mehr:

Für die Gemeinschaftsverpflegung, zu der auch die Schulverpflegung gehört, gibt es zahlreiche gesetzliche Bestimmung wie die Kennzeichnung der ausgegebenen Lebensmittel und Speisen hinsichtlich der Zusatzstoffe, der Allergene, spezieller Behandlungsverfahren, weiterer Zutaten oder speziellen Produktinformationen zu erfolgen hat.

Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich nicht nur auf die verpackten Lebensmittel, die vom Hersteller aus schon gekennzeichnet sein müssen, sondern auch auf die unverpackten Lebensmittel, die so genannte lose Ware. Seit dem 25. Oktober 2011 wird die Lebensmittelkennzeichnung in der EU-Verordnung Nr. 1169/2011, der so genannten Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) für alle Mitgliedstaten der EU einheitlich geregelt.

Die Kennzeichnungsvorschriften für Deutschland sind in der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) verankert – mit einem Klick erfahren Sie mehr. Aber auch andere Verordnungen wie die Öko-Basis-Verordnung regeln Teile der Kennzeichnung von Lebensmitteln und Speisen in der Gemeinschaftsverpflegung. Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen zur Kennzeichnung finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Punkt „Gesetze und Verordnungen“.

Durch die Kennzeichnung bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe wird der Kunde umfassend informiert, Sie schützen ihn somit vor Täuschung sowie vor gesundheitlichen Gefahren. Die Auswahl der Lebensmittel wird dadurch erleichtert. Für die Gemeinschaftsverpflegung empfiehlt es sich, die zu kennzeichnenden Stoffe mit Fußnoten in Zahlenform (bei den Zusatzstoffen) und mit Buchstabenkombinationen (bei den Allergenen) oder auch anderen Zeichen auf dem Speisenplan kenntlich zu machen. Einen Musterspeisenplan finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Punkt „Materialien für die Schulverpflegung“.