Schulverpflegung
Kennzeichnungspflicht
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Kennzeichnungspflichten
Die Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie gilt sowohl für verpackte als auch für „lose Ware“ unter die auch ausgegebene Speisen in Restaurants und der Gemeinschaftsverpflegung fallen. Damit gelten die Bestimmungen auch für Schulen. Anbei haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt:
1. Sind wir zu Allergenkennzeichnung verpflichtet?
2. Welche Allergene müssen wir kennzeichnen?
- Glutenhaltiges Getreide*, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
- Krebstiere*
- Eier*
- Fische*
- Erdnüsse*
- Sojabohnen*
- Milch (einschließlich Laktose)*
- Schalenfrüchte*, namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse (Cashewnüsse), Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien und Macadamianüsse (Queenslandnüsse)
- Sellerie*
- Senf*
- Sesamsamen*
- Schwefeldioxid und Sulfite = E220 – E228 (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
- Lupinen*
- Weichtiere*
*und daraus gewonnene Erzeugnisse.
3. Wie müssen wir Allergene kennzeichnen?
4. Wie viel Aufwand macht die Kennzeichnung von Allergenen?
Beim Aufbau eines neuen Verpflegungsangebots ist der Aufwand für die Allergenkennzeichnung zunächst hoch, da die Allergene für alle verwendeten Produkte und die daraus (anhand von festgelegten Rezepten) zubereiteten Speisen initial erfasst werden müssen. Nachdem diese jedoch einmal erfasst sind, sinkt der Aufwand für zukünftige Kennzeichnung, da auf die bestehenden Dokumente zurückgegriffen werden kann.
5. Wie können wir eine Allergenkennzeichnung umsetzen?
- Die sorgfältige Kenntnis der Allergene in den Lebensmitteln, die Sie für die Zubereitung der Speisen verwenden: Entsprechende Informationen erhalten Sie bei verpackter Ware über die Zutatenliste. Bei loser Ware, die Sie z. B. vom Bäcker oder Metzger kaufen, müssen Sie die Zutaten dort erfragen. Am sichersten gehen Sie vor, wenn Sie Rezepturen anlegen und verwenden, die alle Zutaten inklusive der Allergene auflisten. Legen Sie für jedes Produkt eine Vorlage an, in der Sie Allergene listen. Berücksichtigen Sie, dass gleiche Lebensmittel von unterschiedlichen Herstellern auch unterschiedliche Zutaten enthalten können. Mithilfe der Rezepturen können Sie eine Kennzeichnung der Allergene auf dem Speiseplan vornehmen.
- Gute Kommunikationsprozesse: Verwenden Sie möglichst keine Zutaten, die nicht in der Rezeptur festgelegt sind. Sollte das doch einmal der Fall sein, weil ein bestimmtes Produkt nicht zur Verfügung steht, müssen Sie sofort darüber informieren, welches Lebensmittel Sie stattdessen eingesetzt haben.
- Unbeabsichtigte Verunreinigung mit Allergenen, eine sogenannte Kreuzkontamination, während der Zubereitung der Speisen zu vermeiden. Dabei kommt es auf eine räumliche oder zeitliche Trennung von Arbeitsprozessen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen an. Entsprechende Maßnahmen sollten Sie in Ihrem Hygienekonzept festhalten, wie z. B. eine gute Händehygiene, die Verwendung sauberer Geräte und ein sorgfältiges Verhalten der Küchenmitarbeitenden.
Mit regelmäßigen Schulungen insbesondere von neu eingestellten Mitarbeitenden stellen Sie sicher, dass alle Beteiligten ein Bewusst sein für allergene Zutaten entwickeln/haben.
6. Wie kann eine schriftliche Kennzeichnung der Allergene aussehen?
7. Ist es möglich, ganz auf Allergene im Essen zu verzichten?
8. Können wir uns mit einer Generalklausel absichern?
9. Wir planen ein Schulfest. Müssen wir auch mitgebrachte Speisen kennzeichnen?
Versuchen Sie trotzdem, betroffenen Kindern die Teilnahme am Essen zu ermöglichen. Damit Kinder nicht ausgeschlossen werden, ist für sie jede Angabe über Allergene hilfreich. Oft ist Betroffenen schon geholfen, wenn die Speisen mit ihren Zutaten klar benannt sind, z. B. Haselnuss-Kuchen, Linsen-Salat mit Senf-Dressing, Sellerie und Apfel. Oder, Sie bitten um einen kurzen Steckbrief der mitgebrachten Speisen. Häufig reicht schon die Auflistung der Zutaten wie in dieser „Mustervorlage: Kennzeichnung für ein Kuchenbuffet“.
10. Was gilt für die Kennzeichnung von Zusatzstoffen?
11. Welche Zusatzstoffe müssen wir kennzeichnen?
12. Ist es sinnvoll, Allergene und Zusatzstoffe in einem Arbeitsschritt zu kennzeichnen?
13. Wo finde ich Hilfe und unterstützende Materialien?
Wenn Sie bei Ihrer Allergenkennzeichnung unsicher sind, ob Sie alles berücksichtigt haben, können Sie Ihre zuständige Lebensmittelüberwachung ansprechen und um Überprüfung und Hilfestellung bitten.
Anbei finden Sie weiterführende Materialien und auch Beispiele für die Kennzeichnung von Speiseplänen, Rezepten und Buffets:
Materialien der Vernetzungsstelle Schulverpflegung Niedersachsen e.V:
- Musterspeiseplan zur Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen
- Legende: Allergene und Beispiellebensmittel
- Legende: Zusatzstoffe und Beispielzutaten
- Mustervorlage: Kennzeichnungspflichtige Allergene in Lebensmitteln
- Mustervorlage: Kennzeichnung von Rezepten
- Mustervorlage: Produktinformation (Allergene und Zusatzstoffe)
- Mustervorlage: Kennzeichnung für ein Kuchenbuffet
Weiterführende Materialien:
- Bundeszentrum Kita- und Schulverpflegung:
Arbeitshilfen zum Thema Allergenmanagement (Thema „Allergenmanagement“ auswählen) - Schule plus Essen = Note 1:
Kennzeichnung von Zusatzstoffen - Verbraucherzentrale Bundesverband – Lebensmittelklarheit:
Allergenkennzeichnung bei Lebensmitteln: Diese Angaben sind Pflicht - Vernetzungsstelle Kita und Schulverpflegung NRW:
Allergenmanagement
14. Welche gesetzlichen Regelungen sind relevant?
- VO (EG) 178/2002 „Basis-Verordnung“
- Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) EU-Verordnung Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011
- Durchführungsverordnung der LMIV in Deutschland. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)
- Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken seit 09. Juni 2021: Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung (LMZDV)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch: LFGB
